Deckbedingungen 2012

  1. Die Decksaison beginnt am 1. Januar und endet am 31. Juli 2012.
  2. 2012 deckt Falsario de Color als Weidehengst.
  3. Für Centauro`s Golden Flashlight steht Tiefgefriersamen für weltweiten Versand zur Verfügung. Preis und Konditionen auf Anfrage.
  4. Das Deckgeld ist vor der ersten Bedeckung zu entrichten. Es beträgt 2012 für

Centauro`s Golden Flashlight  Tiefgefriersamen auf Anfrage

Falsario de Color  350  Euro Weidebedeckung


5. Die Pensionskosten betragen:

 

       für Stuten kleiner als 1,38m  5,- Euro/Tag 
       für Stuten größer als 1,38m  6,- Euro/Tag 
       für Fohlen zusätzlich  1,- Euro/Tag 

 


Die Pensionskosten verstehen sich incl. Box, Futter, Streu, Auslauf, Misten
Der Deckschein und die Stute werden erst nach vollständiger Bezahlung ausgehändigt.

6. Rabatte: für die 2. Stute eines Besitzers werden 10%, für die 3. und jeder weitere 20% Nachlass auf die Decktaxe gewährt (dies gilt nur innerhalb einer Saison und nicht auf die Pensionskosten).
Für Staatsprämienstuten (oder vergleichbare Prämierungen) geben wir  10% Rabatt auf die Decktaxe.
Stuten, die nicht aufgenommen haben, können im Folgejahr für das halbe Deckgeld (der dann aktuellen Saison) erneut gedeckt werden (tierärztliche Bescheinigung erforderlich). Weitere Rabatte erfolgen in diesem Fall nicht. Die Rabatte gelten nicht für Tiefgefriersamen. Für den Fall, daß der gewünschte Hengst im Folgejahr nicht zur Verfügung steht wird soweit möglich ein späterer Zeitpunkt oder eine Bedeckung durch einen anderen Hengst des Gestütes angeboten.

7. Der Stutenbesitzer garantiert durch Anlieferung seiner Stute, dass seine Stute frei von ansteckenden Krankheiten (z.B. Husten, Hautpilze, diverse Infektionen, etc.) ist und trägt hierfür die Verantwortung. Bei Verdacht einer Erkrankung ist der Hengsthalter berechtigt, einen Tierarzt zu rufen und die Tiere auf Kosten des Besitzers untersuchen zu lassen. Tiere mit ansteckenden Krankheiten sind durch den Stutenbesitzer abzuholen und werden ansonsten auf Kosten des Stutenbesitzers nach Hause transportiert.

8. Bei Anlieferung der Stute ist eine während der Rosse durchgeführte Cervix-Tupferprobe vorzulegen, die nicht älter als 21 Tage sein darf und die Stute ausdrücklich zur Bedeckung zulässt. In der Fohlenrosse nach der unkomplizierten (z.B. kein verzögerter Abgang der Nachgeburt) Geburt eines gesunden Fohlens kann eine Stute ohne Krankheitszeichen auch ohne Tupferprobe angenommen werden. In diesem Fall reicht eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Tierarztes der die Geburt betreute.

9. Stuten sind ohne hintere Eisen anzuliefern. Wird eine Stute mit hinteren Eisen angeliefert, werden diese auf Kosten des Besitzers durch einen Hufschmied entfernt.

10. Sollten im Herkunftsbestand der Stute während des letzten Jahres Aborte (Verfohlungen) aufgetreten sein oder der Verdacht darauf bestehen, wird jede Bedeckung oder Unterbringung der Stute abgelehnt.
Bei Nichtbeachtung dieser Vorsichtsmaßnahme wird der Stutenbesitzer für alle Folgeschäden haftbar gemacht und ist hierfür voll verantwortlich.

11. Vor Bedeckung müssen eine Kopie des Abstammungsnachweises, Equidenpaß, Name, Tel.Nr. und Anschrift des Besitzers sowie ein Versicherungsnachweis (Tierhalterhaftpflicht) vorliegen.

12. Der Hengsthalter verpflichtet sich die Stute dem gewünschten Hengst zur Bedeckung zuzuführen. Sollte dies aus irgendeinem Grund nicht  möglich sein, kann ein anderer Hengst des Gestüts nur nach Rücksprache eingesetzt werden. Ist die Zuführung zum Hengst nicht möglich, weil für Hengst oder Stute eine erhöhte Verletzungsgefahr besteht, werden nur die bisher entstandenen Kosten berechnet, nicht die Decktaxe. Dieses Risiko abzuschätzen liegt im Ermessen des Hengsthalters.

13. Der Hengsthalter sorgt für bestmögliche Unterbringung (wie für die eigenen Tiere), übernimmt jedoch keinerlei Haftung für Tod, Beschädigung oder Minderwert der eingestellten Stuten und Fohlen. Das gleiche gilt für Schäden die durch Zuführung der Stute zum Hengst oder durch den Deckakt entstehen oder solche Schäden, die die Stute oder ihr Fohlen Dritten zufügen. Das bedeutet, dass Haftungsansprüche nach §834 BGB an den Hengsthalter/Stallbesitzer ausgeschlossen sind und die Haftung im Schadensfall beim Besitzer/Eigentümer als Tierhalter nach §833 BGB bestehen bleibt!
Der Hengsthalter haftet nur für Schäden die durch ihn bzw. seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind
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14. Der Eigentümer der Stute erklärt sich damit einverstanden, dass bei Bedarf z.B. Follikel- oder Ultraschalluntersuchungen) ein Tierarzt zu seinen Lasten hinzugezogen wird, sofern der Hengsthalter dies für zweckdienlich hält. In akuten Notfällen (z.B. Koliken) kann dies auch ohne vorherige Abspreche mit dem Besitzer erfolgen.
Die Kosten werden durch den Tierarzt gesondert in Rechnung gestellt.

15.Samen wird nur an dafür zugelassene Stellen (Tierarzt, Besamungsstation) gegen Samenverwendungsnachweis versandt.

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Hengsthalters. Mit der Anmeldung bzw. Anlieferung des Pferdes werden die Geschäftsbedingungen als Verbindlich anerkannt. Die Unwirksamkeit einzelner Teile des Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge.

 

 

Centauro Welsh- Ponys und Reitponys
Heiner Brouwers

Letzte Aktualisierung (19.12.2011)

 

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